Kinogenossenschaft Langnau KGL
Art. 1: Name und SitzArt. 1: Name und Sitz
Unter dem Namen «Kinogenossenschaft Langnau KGL» besteht
mit Sitz in
Langnau i.E. eine Genossenschaft auf unbeschränkte Dauer gemäss
den
gesetzlichen Vorschriften von Titel 29 des Schweizerischen
Obligationenrechts.
Art. 2: Zweck
Zweck der Genossenschaft ist der Unterhalt eines Kinobetriebes
in
Langnau. Um diesen Zweck zu erreichen, kann auch der Bau eines
Kinos
in Betracht gezogen werden. Im weiteren kann die Kinogenossenschaft
externe Filmvorführungen (Open-Airs) in wie auch ausserhalb
Langnaus
veranstalten.
Art. 3: Ziel
Ziel des Kinobetriebes ist die Schaffung und Erhaltung einer
kulturellen Institution mit einem möglichst breiten Angebot
an
verschiedenen Kinofilmen und anderen visuellen Medien sowie die
Förderung einer attraktiven Begegnungsstätte für
die Bevölkerung.
Art. 4:
Die Genossenschaft ist politisch und konfessionell neutral.
2. Mitgliedschaft, Anteilscheine
Art. 5: Mitgliedschaft
Mitglieder der Genossenschaft können alle natürlichen
und
juristischen Personen sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften
werden, die mit dem Ziel und Zweck der Genossenschaft einverstanden
sind.
Art. 6: Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
1. Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung an die Verwaltung.
2. Das Eintrittsgesuch gilt als angenommen, wenn es nicht innert
30
Tagen von der Verwaltung abgelehnt wird.
3. Erwerb von mindestens einem Anteilschein gemäss Artikel
7.
Art. 7: Erwerb und Kündigung von Anteilscheinen
Natürliche Personen verpflichten sich, mindestens einen Anteilschein
von Fr. 100.-, juristische Personen und öffentlich-rechtliche
Körperschaften mindestens fünf Anteilscheine von je
Fr. 100.- zu zeichnen.
Für Jugendliche bis 20 Jahre besteht die Möglichkeit,
Jugendanteilscheine von je Fr. 50.- zu zeichnen. Die Mitgliedschaft
für Inhaber von Jugendanteilscheinen bleibt nach der Erreichung
des
20. Altersjahres nur bei einer Nachzahlung von Fr. 50.- bestehen.
Die Anteilscheine können frühestens nach einem Jahr
nach der
Zeichnung gekündigt werden. Die Rückzahlung erfolgt
3 Monate nach dem
Eintreffen der schriftlichen Kündigung.
Art. 8: Übergabe und Verzeichnis der
Anteilscheine
Die Verwaltung übergibt jedem Mitglied die durch es gezeichnete
und
einbezahlte Anzahl von Anteilscheinen, welche auf den Namen der
oder
des Zeichnenden lautet. Die Verwaltung führt ein Verzeichnis
über die
Anteilscheine.
Art. 9: Veräusserung von Anteilscheinen
Genossenschaftsanteile dürfen veräussert werden. Die
Abtretung bedarf
der schriftlichen Form und ist von der Verwaltung zu genehmigen.
Art. 10: Erlöschung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod bzw. Liquidation der juristischen Person
Art. 11: Austritt
Der Austritt aus der Genossenschaft kann jederzeit auf Ende eines
Monats unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen erfolgen.
Die
Kündigung ist schriftlich an die Verwaltung zu richten.
Art. 12: Ausschluss
Die Verwaltung ist berechtig, Mitglieder, welche den Interessen
der
Genossenschaft zuwiderhandeln, auszuschliessen. Beschwerden dagegen
sind innert 30 Tagen nach Eröffnung des Ausschlusses schriftlich
bei
der Verwaltung zu Handen der nächsten Generalversammlung
einzureichen. Sinngemäss gilt dies auch, wenn ein Eintrittsgesuch
von
der Verwaltung abgelehnt wird.
Art. 13.: Tod
Der Tod eines Genossenschaftsmitgliedes bzw. die Liquidation einer
juristischen Person hat die Löschung der Mitgliedschaft zur
Folge.
Eine Rückzahlung von Anteilscheinen oder sonstige Auszahlungen
aus
dem Genossenschaftsvermögen an die Erben ist ausgeschlossen.
Die
Erben eines verstorbenen Genossenschaftsmitgliedes können
innert 6
Monaten nach dem Tode, der Genossenschaft gegenüber die
Mitgliedschaft beantragen.
Art 14: Haftung
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet ausschliesslich
das Genossenschaftsvermögen. Die Haftung erstreckt sich auch
bei den
einzelnen Genossenschaftern nur auf die gezeichneten
Genossenschaftsanteilscheine. Es besteht weder eine persönliche
Haftung noch eine Nachschusspflicht. (Vorbehalten bleibt die Regelung
über Jugendanteilscheine gemäss Art. 7)
3. Organisation
Art. 15: Organe
Die Organe der Genossenschaft sind:
a) die Generalversammlung
b) die Verwaltung
c) die Kontrollstelle
Art. 16: Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Genossenschaft.
Es
stehen ihr folgende Befugnisse zu:
a) Genehmigung und Änderung der Statuten
b) Wahl der Verwaltung und dessen Präsidenten
c) Wahl der Kontrollstelle
d) Abnahme der Jahresberichte, der Betriebsrechnung und der Bilanz
e) Beschlussfassung über die Verteilung eines allfälligen
Reinertrages gem. Art. 30
f) Entlastung der Verwaltung
g) Genehmigung des Budgets
h) Beschlussfassung über Gegenstände, die der Generalversammlung
gemäss Gesetz oder Statuten vorgelegt werden müssen.
Art. 17: Ordentliche Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im Frühjahr
statt.
Die Genossenschaftsmitglieder werden dazu von der Verwaltung
spätestens zwanzig Tage vor dem vorgesehenen Versammlungstermin
schriftlich eingeladen mit der Angabe der Traktanden.
Art. 18: Ausserordentliche Generalversammlung
Ausserordentliche Generalversammlungen können von der Verwaltung,
der
Kontrollstelle oder von einem Fünftel der Genossenschafter
verlangt
werden.
Art. 19: Anträge
Anträge von Genossenschaftsmitgliedern zuhanden der ordentlichen
Generalversammlung müssen spätestens bis Ende des Kalenderjahres
schriftlich und begründet bei der Verwaltung eingereicht
werden.
Solche Anträge sind in die Traktandenliste der ordentlichen
Generalversammlung aufzunehmen.
Art. 20: Leitung
Die Leitung der Generalversammlung obliegt dem Präsidenten
oder einem
anderen von ihm beauftragten Mitglied der Verwaltung.
Art. 21: Stimmregelung
In der Generalversammlung hat jedes Genossenschaftsmitglied eine
Stimme. Ein Genossenschaftsmitglied kann sich durch ein anderes
mit
schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Eine bevollmächtigte
Person
kann jedoch nicht mehr als ein Genossenschaftsmitglied vertreten.
Art. 22: Beschlussfassung
Die Beschlussfassung erfolgt in der Generalversammlung mit absolutem
Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet
der
Präsident mit Stichentscheid. Für die Abänderung
der Statuten bedarf
es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Art. 23: Verwaltung
Die Verwaltung besteht aus mindestens drei
Genossenschaftsmitgliedern. Die Geschäftsleitung des Kinos
gehört der
Verwaltung an, kann aber nicht das Präsidium führen.
Art. 24: Amtsdauer der Verwaltungsmitglieder
Die Amtsdauer der Verwaltungsmitglieder ist auf jeweils 3 Jahre
festgelegt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Art. 25: Obliegenheiten, Berechtigungen,
Zeichnungsverhältnisse
Der Verwaltung obliegen die Geschäftsführung, die Programmierung
der
Filme und die Vertretung der Genossenschaft gegen aussen. Sie
ist
berechtigt, vorbehältlich Art. 23 für spezielle Aufgaben
Kommissionen
oder Delegierte einzusetzen, die nicht Mitglieder der Genossenschaft
zu sein brauchen. Die Verwaltung bestimmt die zeichungsberechtigten
Personen, welche kollektiv zu zweien zeichnen. Für die laufende
Korrespondenz und das Tagesgeschäft genügt die Einzelunterschrift.
Art. 26: Beschlussfähigkeit
Die Verwaltung ist beschlussfähig, sofern mehr als die Hälfte
der
Mitglieder anwesend ist. Es gilt das absolute Mehr.
Art. 27: Kontrollstelle
Die Kontrollstelle wird alljährlich von der Generalversammlung
gewählt und besteht mindestens aus zwei Personen und einer
Stellvertretung, die nicht Genossenschaftsmitglieder zu sein
brauchen. Es können von der Generalversammlung dafür
auch Behörden
oder juristische Personen ernannt werden.
4. Rechnungslegung, Bilanz, Gewinnbeteiligung
Art. 28: Jahresrechnung
Die Jahresrechnung wird jeweils auf den 31. Dezember abgeschlossen,
erstmals per 31. Dezember 1994.
Art. 29: Bilanz und Erfolgsrechnung
Die Verwaltung hat die Bilanz samt Erfolgsrechnung spätestens
zwanzig
Tage vor der Generalversammlung am Sitz der Genossenschaft
aufzulegen, wo die Genossenschaftsmitglieder Einsicht nehmen können.
Art. 30: Gewinn
Die Genossenschaft kann pro Anteilschein eine Naturaldividende
in
Form eines Gutscheins abgeben. Ein allfälliger Reingewinn
geht,
sofern von der Generalversammlung nichts anderes beschlossen wird,
ins Genossenschaftsvermögen über.
Art. 31: Liquidation
Die Generalversammlung kann die Liquidation der Genossenschaft
mit
einem Quorum von zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen
beschliessen. Um über eine Liquidation rechtsgültig
beschliessen zu
können, sind die Mitglieder schriftlich und eingeschrieben
einzuladen.
Art. 32: Publikationen
Gesetzliche Publikationen erfolgen im Schweizerischen Handelsamtsblatt
Art. 33: Gründungsversammlung
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 31. August
1994
in Langnau genehmigt worden.
Der Präsident
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